Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht anschließen.
Wiederannahme eines früheren Namens
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie können auch eine Bescheinigung über die Namensänderung erhalten.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
Welche Gebühren fallen an?
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Beurkundung der Namensänderung |
21,00 € |
| Bescheinigung über die Namensänderung |
9,00 € |