Minderjährige, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn zuvor eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgt ist. Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Dieser muss dem behandelnden Arzt vorlegt werden.
Gleiches gilt für eine Nachuntersuchung, die nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vorgeschrieben ist.
Zusätzlich zum Untersuchungsberechtigungsschein wird ein Erhebungsbogen ausgestellt. Dieser muss vorab selbst ausgefüllt und zur ärztlichen Untersuchung mitgenommen werden.
Untersuchungsberechtigungsschein
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Seit 01.10.2023 ist die Antragstellung ausschließlich online möglich.
Jugendliche ab 16 Jahren können diesen selbst beantragen. Wenn er jünger ist, können die Erziehungsberechtigten dies übernehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausweisdokument mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)