Gemeinde Legden

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Eheschließung im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland - Nachträgliche Beurkundung

Allgemeine Informationen

Sie haben im Ausland geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet? Dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dieses in einem deutschen Standesamt nachträglich beurkunden zu lassen.

Eine solche Nachbeurkundung ist u. U. auch dann möglich, wenn Sie beide Ausländer sind und im Bundesgebiet vor einer von einem ausländischen Staat ermächtigten Person nach diesem Recht geheiratet haben.

Weitere Informationen:
Die Nachbeurkundung ist möglich für im Ausland geschlossene Ehen, sofern einer der beiden Eheschließenden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling ist.

Die Nachbeurkundung ist auch möglich, wenn eine Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner deutscher Staatsangehöriger ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht des Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wurde (z. B. vor einem Konsularbeamten).

Mit der Nachbeurkundung erfolgt ein Eintrag in ein deutsches Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister, aus dem dann entsprechende Urkunden erstellt werden können.

Gegebenenfalls sind Erklärungen zur Namensführung abzugeben, da nicht automatisch die im Ausland getroffene Namenswahl in Deutschland wirksam wird.

Zuständig ist das Standesamt im Bundesgebiet, in dessen Zuständigkeitsbereich die den Antrag stellende Person den aktuellen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Für eine nachträgliche Beurkundung ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr Nachbeurkundung

   99,00 €

Erteilung Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde

12,00 €

Beurkundung Namenserklärung

21,00 €

Erteilung Bescheinigung Namensänderung  

9,00 €

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG) insbesondere §§ 34 und 35

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