Gemeinde Legden

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Melderegister Auskunftssperre

Allgemeine Informationen

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der Meldebehörde/ Bürgerservice der Gemeinde Legden Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Von Ihnen unterschriebener Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung.
  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden
  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben (Zeugenaussagen, schriftliche Bestätigung dritter Personen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten (z. B. der Polizei)
  • Identitätsnachweis (Pass, Personalausweis)
Rechtsgrundlage

§ 51 Bundesmeldegesetz

Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Auskunftssperre gilt nur für diejenige Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Sie sollte daher zusätzlich auch bei der Meldebehörde beantragt, bei der Sie bislang gemeldet waren.

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte etc.); Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.

Tipp:
Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z. B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen, an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen und bzw. oder die Auskunftserteilung per Internet) zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie bei uns einen Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen, d. h. eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Hierfür brauchen Sie keine Begründung und auch kein berechtigtes Interesse.

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