Gemeinde Legden

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Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen

Allgemeine Informationen

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

Im Landeshundegesetz NRW ist in den §§ 3 und 10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dazu kommen Hunde, im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Als „Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Das Ordnungsamt erteilt Ihnen – nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen – eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

Verfahrensablauf
  • Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes / Hunde bestimmter Rasse ausfüllen
  • Unterlagen einreichen
  • Darlegung eines besonderen Interesses gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Landeshundegesetz
  • Entscheidung der Behörde über den Antrag
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sachkundenachweis des amtlichen Tierarztes – bei Hunden bestimmter Rassen: einer anerkannten sachverständigen Stelle
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis der Belegart O)
  • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
  • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
  • Darlegung des besonderen Interesses gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Landeshundegesetz
  • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 6.10. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

Rechtsgrundlage

§§ 3, 10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

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