Wer selbständig als Einzelunternehmer oder in Form einer juristischen Person alkoholische Getränke ausschenkt (Schankwirtschaft), benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Ein Kiosk, der in Form einer Trinkhalle betrieben wird, ist ebenfalls erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
Eine bestehende Gaststättenerlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten, z.B. eine Terrasse genutzt werden sollen. Wechselt der Inhaber einer Gaststätte, muss der neue Inhaber für sich ebenfalls eine Gaststättenerlaubnis beantragen.
Der Antrag für die Gaststättenerlaubnis ist hier im Online Service (siehe oben) ausfüllbar und muss unterschrieben im Fachbereich Bürgerservice und Soziales eingereicht werden.
Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (siehe Gestattung).
