Gemeinde Legden

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Gaststättenerlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer selbständig als Einzelunternehmer oder in Form einer juristischen Person alkoholische Getränke ausschenkt (Schankwirtschaft), benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Ein Kiosk, der in Form einer Trinkhalle betrieben wird, ist ebenfalls erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.

Eine bestehende Gaststättenerlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten, z.B. eine Terrasse genutzt werden sollen. Wechselt der Inhaber einer Gaststätte, muss der neue Inhaber für sich ebenfalls eine Gaststättenerlaubnis beantragen.

Der Antrag für die Gaststättenerlaubnis ist hier im Online Service (siehe oben) ausfüllbar und muss unterschrieben im Fachbereich Bürgerservice und Soziales eingereicht werden.

Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (siehe Gestattung).

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

Voraussetzungen

persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
  • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
  • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

In der Regel reichen die genannten Unterlagen aus. In Einzelfällen können aber Besonderheiten auftreten, die im Vorfeld nicht immer absehbar sind und die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig machen.

Welche Gebühren fallen an?

Die individuelle Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand.

Rechtsgrundlage

Gaststättengesetz (GastG) insbesondere §§ 2, 4, 14

Bemerkungen

Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

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