Zur besseren Integration in die deutschen Lebensverhältnisse können ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG) und einer Ermessenseinbürgerung (§§ 8 und 9 StAG).
Zuständig ist der Kreis Borken. Sie werden dorthin weitergeleitet.