Gemeinde Legden

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Abfallbehälter Befreiung Biotonne

Allgemeine Informationen

Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Biotonne stellen.

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Befreiungszwang an das Bioabfallgefäß besteht auf Antrag dann, wenn der Anschluss- und Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht.

Die Gemeinde Legden stellt auf der Grundlage der Darstellungen der Anschluss- und Benutzungspflichtigen in deren Antrag fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz besteht.
Die Freistellung kann widerrufen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegt.

Bis zur Bewilligung bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang bestehen. 

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